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Grillplatz Jägerweg
Erholung im Wald – Organisierte Veranstaltungen auf dem Grillplatz Jägerweg Wannweil

Entsprechend dem Landeswaldgesetz § 37 Abs. 1 darf jeder den Wald zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Allerdings hat sich der Waldbesucher dabei so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

Gemäß dem Landeswaldgesetz § 37 Abs. 2 bedürfen organisierte Veranstaltungen der forstrechtlichen Genehmigung durch das Kreisforstamt Reutlingen. Sofern notwendig kann hierbei auch der Einsatz eines PKW für den An- und Abtransport genehmigt werden.

Das Bürgermeisteramt Wannweil bittet jeden, der den Grillplatz Jägerweg nutzen möchte, sich bei Frau Baumann (Telefon 0 71 21 – 95 85 23) anzumelden.


Gesendet von Baumann am Montag, 23. März 2009 um 11:59


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